Legitimation

Sie erhalten den Titel „PsychotherapeutIn“ in Österreich, verbunden mit der Berufsbechtigung. In der Schweiz gilt das auch für PsychologInnen. Zertifikat „ECP – European Certificate for Psychotherapy“ des „EAP – European Association for Psychotherapy“.

Hinweis:
In praktisch allen Ländern wird die Psychotherapieausbildung von privaten Institutionen durchgeführt. Für eine staatlich anerkannte Legitimation (Titel bzw. Befugnisse) ist deshalb bei den entsprechenden Behörden anzusuchen.

Für Österreich ist der vollständige Abschluss dieser fachspezifischen Ausbildung (Diplom) in Verbindung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Praktikum (§6, Abs. 2, Z. 2 und 3 PthG) geeignet für das Ansuchen beim Gesundheitsministerium um Aufnahme in die Psychotherapeutenliste. Damit können sämtliche Berufsrechte als PsychotherapeutIn nach Psychotherapiegesetz vom 7. Juni 1990 (BGBL. Nr. 361/1990) erworben werden. Damit verbunden ist auch ein Zugang zur gängigen Vereinbarung der kassenrechtlichen Vergütung geleisteter Psychotherapiestunden.

In der Schweiz ist die Ausbildung von der Charta für Psychotherapie anerkannt.

Auch in Tschechien ist unsere Ausbildung staatlich anerkannt und kassenfähig.

In anderen Ländern gibt es ebenfalls kassenrechtliche Anerkennung von einzelnen Psychotherapieausbildungen. Für die Existenzanalyse (LT) besteht zur Zeit noch in keinem anderen Land generelle kassenrechtliche Fruktifikation, in einzelnen Ländern haben Existenzanalytiker jedoch Einzelverträge mit den Kassen erhalten können. Die Legitimation zur Ausübung eines Berufes kann jedenfalls nur vom Gesetzgeber des jeweiligen Landes erfolgen. Alle Rechte zur Ausübung von Existenzanalyse und Logotherapie unterliegen der nationalen Gesetzgebung jenes Landes, in dem der Teilnehmer tätig ist.

Achtung!

Manche Ausbildungen werben mit dem Hinweis auf das ECP-Zertifkat. Das ECP-Zertifikat wird auch für Ausbildungen vergeben, die keine staatliche Anerkennung haben. Es ist keine Berufsberechtigung mit diesem Zertifikat verbunden! Mit dem ECP-Zertifikat kann man z.B. in Deutschland nicht berufstätig werden! – Berufsberechtigungen sind von der nationalen Anerkennung der Methode und der Ausbildungsinstitution abhängig!

Ausbildungsordnung

1. Anwesenheitspflicht

Für den Erwerb des Abschlusses ist die regelmäßige, aktive Teilnahme an allen Ausbildungsveranstaltungen erforderlich; sollte ein/e TeilnehmerIn mehr als zwei einzelne Tage in einem Ausbildungsjahr verhindert sein, so sind die versäumten Lehreinheiten in anderen Kursen nachzuholen.

2. Der Abschluss des ersten Abschnittes

Schon während des ersten Abschnittes wird (am Beginn des zweiten Studienjahres) ein Test zur Ermittlung des Grundwissens und des Verständnisses der Existenzanalyse vorgegeben. Über den ersten Abschnitt ist eine mehrstündige, schriftliche Prüfung über die theoretischen Grundlagen der Existenzanalyse (und Logotherapie) abzulegen (Erfolgskriterium: mindestens 85% der Fragen richtig). Danach erhalten die Teilnehmer eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs. Die Prüfung kann in zwei Teilen (jeweils am Ende eines Studienjahres) oder am Ende des ersten Abschnittes in einer Gesamtprüfung absolviert werden. Dies wird mit dem jeweiligen Ausbildungskurs festgelegt.

3. Der zweite Abschnitt

Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung und mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung wird von den Ausbildnern die Ermächtigung für existenzanalytische Beratungen bzw. Behandlungen existentieller und motivationaler Probleme unter Supervision erteilt. Am Ende des zweiten Abschnittes ist eine mehrstündige, schriftliche Prüfung über die klinischen und methodischen Bereiche und die Anwendung anhand von Fallbeispielen („praktische Prüfung“) abzulegen (Erfolgskriterium: mindestens 85% der Fragen und mindestens 75% der Fälle richtig).

4. Praktikum

Für die Organisation und Durchführung des Praktikums nach PthG § 6, Abs. 2 ist die GLE in Zusammenarbeit mit Trägern von Praktikumseinrichtungen behilflich. Das Praktikum hat einen klinischen Schwerpunkt (150 Stunden), bei dem psychiatrische Erfahrungen gemacht werden sollen. Die Praktikumssupervision (30 Stunden) muss fachspezifisch bei den Lehrbefugten der GLE absolviert werden.

5. Der dritte Abschnitt

„therapeutisches Supervisionsstadium“

Die Supervision findet in kleinen Gruppen von 4-7 Personen und in Einzelsitzungen statt.

Für die Erlangung des vollen (klinischen) Supervisionsstadiums sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Erfolgreich absolviertes Praktikum nach PthG
  • Erfolgreicher Abschluss des 2. Ausbildungsabschnittes (Prüfung)
  • Kontinuierliche Einzelselbsterfahrung mit Bestätigung für Befähigung zur Ausübung von Therapie unter Supervision

Für den erfolgreichen Abschluss der Supervision sind neben den formalen Kriterien mit mindestens 150 Stunden Einzel- und Gruppensupervisionen mindestens

  • 5 Therapieverläufe mehrfach zu supervidieren (mindestens 5 mal, durchschnittlich 7 mal und einer Abschlusssupervision)
  • 5 Themensupervisionen einmalig durchzuführen
  • [statt der 5 langen Fälle können auch 2 lange Fälle (50-70 Stunden), 2 mittellange Fälle (30-50 Stunden) und 2 kürzere Fälle (15-30 Stunden) eingebracht werden. Insgesamt müssen die KandidatInnen von den 150 Stunden Supervision 40 mal eigene Falldarstellungen gemacht haben.]

Die Supervisionen (Verläufe u/o Abschluss-Supervision) haben bei verschiedenen Lehrsupervisoren zu erfolgen. Abweichungen sind vom Kursleiter zu genehmigen.

Die Therapieverläufe sind zu jeder Supervision schriftlich vorzubereiten und zum Abschluss zusammengefasst abzugeben. Die schriftlichen Aufzeichnungen haben eine Zusammenfassung des Therapieverlaufes, der Supervision, der Diagnosen (DSM III), der Psychopathologie und eine kritische Reflexion des Vorgehens zu enthalten.

Themensupervisionen betreffen Setting, therapeutische Beziehung, Gesprächsführung, Beginn/Ende/Abbruch einer Therapie, Therapie im Überblick, kritische Situationen während einer Therapie, Anwendungen von Methoden, Techniken, Diagnostik und Psychopathologie.

Die einzelnen Supervisionen sind im Studienbuch vom Supervisor attestieren zu lassen. Für den erfolgreichen Abschluss des Supervisionsstadiums werden folgende inhaltlichen Kriterien verlangt. Sie werden zum Abschluss der Ausbildung im Ausbildungsteam besprochen und müssen von den Supervisoren bestätigt werden:

  • Fähigkeit zum Aufbau und zur Reflexion der therapeutischen Beziehung
  • existentielle, klinische und psychopathologische Diagnostik
  • Kenntnisse und Erfahrung in diagnosenspezifischer und persönlichkeitsspezifischer Psychotherapie
  • Fähigkeit, das therapeutische Geschehen führen und durchtragen zu können
  • Erkennen und adäquater Umgang mit eigenen Grenzen und Kompetenzen sowie Überweisungskompetenz

Das Supervisionsstadium darf 7 Jahre nicht übersteigen. Dies soll gewährleisten, daß die Praxis in einer realistischen Anbindung an die Theorie/Selbsterfahrung absolviert wird. Zugleich soll die Regelung verhindern, daß unter dem Deckmantel „Supervision“ Therapie ohne Abschluss der Ausbildung beliebig lange gemacht werden kann.

Ist eine Unterbrechung aus schwerwiegenden Gründen nötig, so sind mit den Ausbildnern Auflagen für die Übergangszeit abzuklären.

6. Selbsterfahrung (insgesamt mind. 295 Stunden)

Die Selbsterfahrung erfolgt zum einen während der Seminare als existentielle Gruppenselbsterfahrung (ca. 245 Stunden) in der Großgruppe und in Kleingruppen, zum anderen als begleitende Einzelselbsterfahrung (mindestens 50 Stunden). Dafür sind kontinuierliche Einzelgespräche bei einem/einer von der GLE anerkannten AusbildnerIn zu absolvieren. Sie können anfangs wechselnd bei mehreren AusbildnerInnen geführt werden, was den Vorteil hat, unterschiedliche Gesprächsstile kennenzulernen. Der Hauptteil der Einzelgespräche ist bei einem/einer AusbildnerIn zu absolvieren, der auch festzustellen hat, wann die Ziele der Einzelselbsterfahrung erreicht sind. Er hat den Abschluss der Einzelgespräche im Studienbuch zu attestieren.

Kriterium für den erfolgreichen Abschluss der Gruppenselbsterfahrung ist die Reflexion und Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung in der Gruppe am Ende der Seminare durch die Person selbst, kommentiert von der Gruppe und den AusbildnerInnen. Dabei soll eine Persönlichkeitsentwicklung und ein flexibler, verständiger Umgang des Kandidaten mit sich selbst und mit der Gruppe deutlich werden. Andernfalls kann der Besuch weiterer Selbsterfahrungsgruppen verlangt werden bzw. die Stundenanzahl der Einzelselbsterfahrung erhöht werden.

Für die Einzelselbsterfahrung gilt als Hauptkriterium für den Abschluss ein freier und sorgsamer Umgang mit sich selbst, der in kritischer Selbstdistanz und guter Selbstannahme beruht. Dazu führen insbesondere die Bearbeitung folgender Bereiche:

  • Selbstwahrnehmung der Emotionalität, des Verhaltens und der Wirkung
  • Bearbeitung der Spannungsfelder, Problembereiche und Verhaltensmuster
  • Selbsteinschätzung von Fähigkeiten und Grenzen
  • Reflexiver Bezug von Ausbildungsthemen auf das eigene Leben: Grundmotivationen, Wertwahrnehmung, Sinn, Tod, Angst, Depressivität, Hysterie, Grundvariablen therapeutischer Beziehung
  • Abschluss der Gespräche durch Rückblick, Erarbeiten durchgängiger Themen, Reflexion der Beziehung zum Ausbildner.

7. Abschlussarbeit

Für das Diplom ist eine Abschlussarbeit von mindestens 30 Seiten Umfang erforderlich (DIN A4, 1 1/2 zeilig). Das Thema kann frei oder in Absprache mit den AusbildnerInnen gewählt werden, und kann ein theoretisches, praktisches oder gemischtes Thema sein. Die Arbeit soll folgende Gliederung enthalten: Fragestellung, Problemdarstellung aus existenzanalytischer Primär- und Sekundärliteratur, eigene Behandlung des Themas und kritische Diskussion, kurze Zusammenfassung, Verzeichnis der verwendeten Literatur.

Als Alternative besteht seit 2010 die Möglichkeit, zu einer Projektarbeit mit Prüfung bei zwei Ausbildnern. Das Exposé soll 5-10 Seiten lang sein, Fachliteratur mit noch ca. 3 weiteren einschlägigen Werken zum Thema der Projektarbeit, die nicht existenzanalytisch sein müssen, enthalten (die existenzanalytische Pflichtlektüre laut Literaturliste der GLE ist vorausgesetzt). Die Auswahl der Literatur erfolgt in Absprache mit den AusbildnerInnen.

Die Arbeit muss so verfasst sein (z.B. fachgerechte Zitation und Literaturverzeichnis), dass sie sich für Publikationszwecke eignet.

Die Arbeit wird von zwei AusbildnerInnen begutachtet. In der Regel ist der/die KursleiterIn eine(r) davon. Angenommene Arbeiten sind der Bibliothek der GLE gebunden sowie elektronisch (oder auf CD) einzuschicken. Sie können dort von den Benützern der Bibliothek eingesehen und entlehnt werden. Sie werden auch auf der HP der GLE veröffentlicht und können von dort frei herunter geladen werden. Mit der Abgabe der Arbeit erklären sich die Ausbildungskandidaten mit dieser Vorgangsweise der GLE einverstanden (in begründeten Fällen kann von einer Publikation auf der HP oder Zugänglichkeit in der Bibliothek abgesehen werden).

Zudem ist das Abstract getrennt an die GLE-I einzuschicken. Es wird in der Zeitschrift EXISTENZANALYSE veröffentlicht.  Die GLE hat das Recht, Abschlussarbeiten oder Teile daraus unter dem Namen der AutorIn (und allenfalls der betreuenden AusbildnerInnen als Coautoren) zu veröffentlichen.

8. Abschlussverfahren

Sind alle formalen und inhaltlichen Bedingungen der Ausbildungsordnung erfüllt (Pkt. 1-7), erhält der Kandidat das Abschlussdiplom der GLE, worin die erfolgreiche Absolvierung des Fachspezifikums nach PthG §§ 6-9 bestätigt wird.

Zum Nachweis der Voraussetzungen hat der Kandidat das Studienbuch, das am Beginn der Ausbildung ausgehändigt wird, mit allen von ihm eingeholten Attestierungen dem Ausbildner vorzulegen. In einer abschließenden Besprechung des Kandidaten im Ausbildnerteam sind die oben genannten inhaltlichen Ausbildungskriterien durch die involvierten AusbildnerInnen zu bestätigen.

Danach wird dem Kandidaten das Abschlussdiplom der GLE ausgehändigt, das beim österreichischen Gesundheitsministerium zwecks Eintragung in die Psychotherapeutenliste eingereicht werden kann. –  Für die Schweiz gelten ergänzende Bestimmungen.

9. Vorzeitiges Ausscheiden aus der Ausbildung

Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Ausbildung jederzeit pausiert, unterbrochen oder abgebrochen werden. Dem Kandidaten/der Kandidatin erwachsen daraus keine finanziellen Belastungen außer der Bezahlung bereits konsumierter Ausbildungsangebote. Im Falle eines zu langen Aussetzens kann es jedoch nötig sein, eine Auflage zum besseren Wiedereinstieg zu fordern.

Von seiten der GLE kann ein/e KandidatIn nur dann vorzeitig ausgeschieden werden, wenn ein weiterer Verbleib zum Schaden der Teilnehmerin/des Teilnehmers selbst oder eines/mehrerer GruppenteilnehmerInnen gereichte. Beispielsweise kann das Auftreten seelischer Krankheiten in seltenen Fällen ein Durchgreifen der Ausbildungsleitung nötig machen, wenn die eigene Einsicht blockiert ist.

In solchen Fällen ist dem Kandidaten/der Kandidatin in Einzelgesprächen die Sachlage zu schildern und das Ausscheiden nahezulegen. Sollte sich ein/e KandidatIn nach wiederholten Gesprächen, in die auch die Ausbildungsleitung einbezogen wird, nicht zum Ausscheiden entschliessen, so ist bei Gefahr oder Unzumutbarkeit die weitere Teilnahme durch die AusbildnerInnen vorübergehend zu suspendieren. Bei nächster Gelegenheit ist sowohl das Ausbildungsteam als auch die Ausbildungsgruppe auf Einwände gegen einen Ausschluss zu befragen. Der/Die KandidatIn kann seine Einwände selbst oder durch den/die KandidatenvertreterIn beim Ausbildungsteam geltend machen. Gibt es keine wesentlichen Einwände, kann der/die KandidatIn auf Beschluss des Ausbildungsteams von einer weiteren Ausbildung in der GLE ferngehalten werden. Dies ist dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitzuteilen. (Weitere Rekursmöglichkeiten gibt es auch über den ÖBVP und das Gesundheitsministerium.)